Was ist „Ambulant Betreutes Wohnen“?

Menschen mit einer Behinderung brauchen oftmals Unterstützung und Begleitung, um eigenständig und selbstbestimmt ein Leben in einer eigenen Wohnung führen zu können.

Ziel des Betreuungsangebotes ist es also, der betreuten Person unabhängig von der Art und Schwere seiner Behinderung eine weitgehend eigenständige Lebensführung in der eigenen häuslichen Umgebung zu ermöglichen und die soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben in der Gemeinde zu eröffnen und zu erhalten.

Die ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen wird am individuellen Hilfebedarf der betreuten Person ausgerichtet.
Es stellt ein verbindlich vereinbartes Betreuungsangebot dar, das sich auf ein breites Spektrum an Hilfestellungen im Bereich Wohnen bezieht und der sozialen Integration dient.

An welche Menschen richtet sich dieses Angebot?

Zielgruppe unserer Einrichtung sind insbesondere volljährige Menschen mit einer chronischen Suchterkrankung und/oder chronisch psychisch kranke Menschen.

Diese Leistungen können wir dem Klienten als Hilfestellung, Unterstützung und Beratung anbieten: 

Wir helfen und unterstützen bei

– der Fähigkeit zur Selbstversorgung
– der Haushaltsführung
– der Mobilität und Orientierung
– den sozialen Beziehungen
– Aufrechterhaltung der Gesundheit
– der Kommunikation
– beim Wirtschaftsleben
– beim Umgang mit Geld
– Verschaffung von Recht
– der Bildung
– der Arbeit und Beschäftigung
– der Freizeitgestaltung und Erholung
– bei der Teilhabe am kulturellen Leben
– Hilfeplanung und –reflektion
– Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Institutionen

Wer übernimmt die Kosten für Leistungen des ambulant betreuten Wohnens / der ambulanten Eingliederungshilfe? 

Kostenträger für Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) als überörtlicher Sozialhilfeträger.

Wie bei allen Leistungen der Sozialhilfe werden im Rahmen der Überprüfung der Anspruchsberechtigung auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Antragstellers geprüft. Hiervon hängt ab, ob der LVR als Kostenträger die Kosten vollumfänglich übernimmt, der Antragsteller ggf. einen Eigenanteil übernehmen muss oder die Kosten zunächst selbst tragen muss.